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Problematik

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§12 BI-Rat

(1)  dem BI-Rat gehören an:

a) der Vorstand

b) die SprecherInnen der Arbeitskreise

c) sowie weitere Personen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

(2)  Der BI-Rat hat die Aufgabe, die inhaltliche Arbeit des Vorstan-des sowie der Arbeitskreise zu koordinieren. 

(3)  Der BI-Rat wird vom Vorstand einberufen.

(4)  Es gelten die Paragraphen §8 (2), (3), (4) Satz 3 ff, (7) jedoch mit 50% Beschlussfähigkeit, (8) Satz 1, (9).

   

 

 
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