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Problematik |
§12 BI-Rat (1) dem BI-Rat gehören an: a) der Vorstand b) die SprecherInnen der Arbeitskreise c) sowie weitere Personen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. (2) Der BI-Rat hat die Aufgabe, die inhaltliche Arbeit des Vorstan-des sowie der Arbeitskreise zu koordinieren. (3) Der BI-Rat wird vom Vorstand einberufen. (4) Es gelten die Paragraphen §8 (2), (3), (4) Satz 3 ff, (7) jedoch mit 50% Beschlussfähigkeit, (8) Satz 1, (9). |
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