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Problematik

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§11 Arbeitskreise

(1)  Arbeitskreise bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern. 

(2)  Die vorläufige Anerkennung als Arbeitskreis wird vom Vorstand beschlossen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss der Arbeitskreis offiziell bestätigt werden.

(3)  Die Arbeitskreise tagen öffentlich. 

(4)  Alle Anwesenden haben Rede- und Antragsrecht. Stimmrecht haben lediglich BI-Mitglieder.

(5)  Der Arbeitskreis wählt aus dem Kreis der BI-Mitglieder eine/n SprecherIn und eine/n StellvertreterIn

   

 

 
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