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Problematik |
§8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. (2) Mitgliederversammlungen sind öffentlich, wenn nicht zu Beginn der Sitzung auf Antrag die Nichtöffentlichkeit beschlossen wird. Die Nichtöffentlichkeit kann sowohl für einzelne Tages-ordnungspunkte, als auch für die gesamte Mitglieder-versammlung beschlossen werden. (3) Alle anwesenden Personen haben Rederecht. (4) Antrags- und Stimmrecht haben nur Mitglieder. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Eine Person kann nur eine Stimme abgeben. Stimmendelegation ist nicht zulässig. Bei Mitgliedern, die einen Beitragsrückstand von einem Jahr aufweisen, ruht das Stimmrecht bis zum Ausgleich der Beitragsforderung. (5) Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung angekündigt sind. (6) Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit den gleichen Bedingungen wie unter Abs. (5) beschrieben einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder beim Vorstand, von diesem unter Berücksichtigung der Einladungsfrist einzuladen. (7) Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Im Fall der Nichtbeschlussfähigkeit wird eine zweite Mitglieder-versammlung ordnungsgemäß einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen bedürfen der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder. (9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollierenden sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. |
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