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Problematik |
§7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) vier gleichberechtigten SprecherInnen b) einem/einer SchatzmeisterIn (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der BI. Er fasst seine Be-schlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gericht-lich und außergerichtlich. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erzielt im ersten Wahlgang keiner der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl der beiden KandidatInnen mit den meisten Stimmen erforderlich. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. (5) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (6) Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (GO). In dieser ist unter anderem die Kostenerstattung für die im Rahmen der Vorstandstätigkeit anfallenden Kosten geregelt. Für diesen Teil der Geschäftsordnung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. (7) Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem jeweiligen Protokollierenden zu unterschreiben sind. |
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