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Problematik |
§3 Gemeinnützigkeit (1) Die BI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) (2) Die BI ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder und Organe der BI üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich die bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben anfallenden Auslagen sind zu ersetzen. (3) Mittel der BI dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die BI darf niemanden durch Aufgaben, die dem Zweck der BI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. (4) Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit gehen die für gemeinnützige Zwecke gespendeten Beträge an die Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. mit Sitz in Mörfelden-Walldorf, die diese Gelder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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