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§5 Spenden und Beiträge (1) Zur Unterstützung der Aufgaben der BI entrichten die Mitglieder einen Jahresbeitrag. Dessen Höhe wird in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet eine Mitgliederversammlung. (2) Die BI wirbt um Spenden zur Unterstützung ihrer Arbeit. |
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